Die Krux von Sachvorlagen, die der Urnenabstimmung unterliegen

Wenn, wie anlässlich der Bezirksgemeinde vom 23. April 2025, Stimmbürger während der Versammlung den Saal verlassen und Antragsteller ankündigen, eine Stimmrechtsbeschwerde einzureichen, dürfte einiges aus dem Ruder gelaufen sein. Vielleicht wäre dies mit etwas mehr Informationen zu verhindern gewesen.

Bei der Vorlage „Verkauf Stockwerkeigentum Rathaus II“ handelt es sich um ein der Urnenabstimmung unterliegendes Sachgeschäft. Ein solches Geschäft ist vorab an der Bezirksgemeindeversammlung zu beraten, wobei die üblichen Verfahrensregeln mit Ausnahme, dass Anträge auf Ablehnung oder Nichteintreten unzulässig sind, gelten. Mit anderen Worten sind im Rahmen der Beratung formelle Anträge auf Rückweisung, Verschiebung oder Trennung sowie materielle Anträge auf Abänderung des Sachgeschäfts möglich.

 

Sowohl bei Rückweisungs- als auch Verschiebungsanträgen gilt es zu beachten, dass der Gesetzgeber das Sachgeschäft ausdrücklich und zwingend der Beschlussfassung an der Urne vorbehalten hat, was durch die Beratung an der Bezirksgemeindeversammlung nicht vereitelt werden darf. Denn die Gemeindeorganisation (GOG) überträgt bei diesen Sachgeschäften die Entscheidkompetenz der Urnenabstimmung und nicht der Bezirksgemeindeversammlung. Entsprechend haben die Stimmberechtigten das Recht, über eine traktandierte Sachvorlage an der Urne abzustimmen, was die Überweisung an die Urne verlangt.

 

Aus diesem Grund betont das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, dass im Verfahren der beratenden Bezirksgemeindeversammlung gegenüber Anträgen, welche als Rückweisungs- oder Verschiebungsanträge bezeichnet werden, hinsichtlich deren Zulässigkeit eine gewisse Zurückhaltung geboten ist. Wenn solche Anträge sachlich einem Nichteintretens- oder Ablehnungsantrag gleichkommen, sind sie als „verdeckte“ Abweisungs- oder Nichteintretensanträge unzulässig und nicht zur Abstimmung zu bringen.

 

Diese Praxis ergibt sich aus dem Sinn des zweigeteilten Entscheidungsfindungsprozesses mit der Beratung in der Versammlung und der Schlussabstimmung an der Urne. Die Urnenabstimmung soll nicht durch verdeckte Abweisungs- oder Nichteintretensanträge ausgeschaltet werden dürfen. Oder anders ausgedrückt: Nicht das Nichtzulassen der Abstimmung über einen Rückweisungsantrag stellt ein «Abwürgen der Demokratie» dar, sondern die Vereitelung der Urnenabstimmung durch einen verdeckten Abweisungsantrag.

 

Anzuerkennen bleibt, dass der Entscheid, ob nun ein echter Rückweisungsantrag oder ein verdeckter Ablehnungsantrag vorliegt, nicht immer leicht zu treffen ist. Unproblematisch dürften dabei all jene Fälle sein, in denen eine Beratung Lücken eines Sachgeschäfts aufzeigt, weswegen das ganze Geschäft noch nicht entscheidungsreif ist (z.B. fehlende Darlegung der Folgekosten, welche der Stimmberechtigte kennen will, bevor er über die Vorlage entscheidet). Problematischer sind Rückweisungsanträge aus inhaltlichen Gründen. Laut Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ist Voraussetzung, dass die vorgeschlagene Variante zur Vorlage „akzessorischen“ Charakter hat. Es muss sich um eine Alternative zur Erreichung desselben Ziels handeln. Ob diese Voraussetzung bei einer Vorlage, bei der der Bezirksrat den Verkauf einer Liegenschaft vorschlägt, im Rückweisungsantrag aber die Beibehaltung im Bezirk verlangt wird, erfüllt ist, hat nun das Verwaltungsgericht zu prüfen. Wie bereits erwähnt, wäre mit etwas mehr Informationen der Rechtsstreit vielleicht zu verhindern gewesen.

 

Dr. Thomas Grieder

Kantonsrat FDP.Die Liberalen Wollerau